Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
Association suisse des transports routiers
Associazione svizzera dei trasportatori stradali
Sektion Schwyz / Uri

Info - Flash

Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)
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Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen der CZV beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Harmonisierung mit dem EU-Recht. 

Die wichtigsten Punkte sind: 

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen neu Personen, die Maschinen transportieren, welche sie zur Berufsausübung verwenden;
Nicht gewerbliche Personen- und Gütertransporte sind weiterhin von der CZV-Pflicht befreit. Zwecks Präzisierung wird der bisherige Begriff "privat" durch "nicht gewerblich" ersetzt; 
Gütertransporte von Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Pflanzenbau-, Gärtnerei- oder Imkereibetrieben sind für Fahrten in einem Umkreis von 20 km um den Betriebsstandort von der CZV-Pflicht befreit; 
Wenn auf Lern- und Prüfungsfahrten gewerbliche Transporte durchgeführt werden, muss die Begleitperson einen CZV-Fähigkeitsausweis besitzen; 
Ausländische Chauffeure, die Wohnsitz in der EU haben und bei einem Schweizer Transportunternehmen arbeiten, müssen den Fähigkeitsausweis nicht mehr in einen schweizerischen Ausweis umtauschen; 
Die Inhalte der obligatorischen Weiterausbildung werden aktualisiert. Ein Teil der Weiterbildung kann künftig mittels E-Learning absolviert werden.
Die Änderungen treten gestaffelt am 1. März und am 1. Juli 2022 in Kraft. 

Für das Strassentransportgewerbe sind die Neuregelungen nur teilweise vorteilhaft. Die ASTAG begrüsst vor allem die Möglichkeit von E-Learning. Einige wichtige Forderungen, die die ASTAG in die Konsultation vom Juni 2021 schriftlich eingebracht hat, wurden leider nicht berücksichtigt, so etwa die Forderung, Gütertransporte von Landwirtschaftsbetrieben nicht von der CZV-Pflicht zu befreien. 

Bei Fragen steht die ASTAG – exklusiv für Mitglieder – gerne zur Verfügung. Ansprechpartner sind:

>> Fabian Schmid, f.schmid@astag.ch, 031 370 85 70
>> Ruedi Matti, r.matti@astag.ch, 031 370 85 61  

Link: Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 2021